Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 16 Umsatzsteuer
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-1 (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-2 (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 16 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.09.2017 – I - 5 U 113/16
- LG Duisburg, 22.07.2010 – 4 O 387/09
- OLG Köln, 19.09.2013 – 24 U 15/10Zitiert von 3
- LG Magdeburg, 22.02.2012 – 5 O 595/07
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 – I-23 U 80/14
- OLG Stuttgart, 06.05.2014 – 10 U 1/13
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.11.2024 – 11 U 158/10
- OLG Hamm, 16.03.2021 – 24 U 101/20Zitiert von 3
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.